Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
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Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen
§ 445 HGB Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, verpflichtet.