ADR 2007 1.7.6 Nichteinhaltung

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1.7.6 Nichteinhaltung

1.7.6.1

Bei Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes des ADR für die Dosisleistung oder die Kontamination
a) muss der Absender über die Nichteinhaltung informiert werden

1. durch den Beförderer, wenn die Nichteinhaltung während der Beförderung festgestellt wird, oder
2. durch den Empfänger, wenn die Nichteinhaltung beim Empfang festgestellt wird

b) muss, je nach Fall, der Beförderer, der Absender oder der Empfänger

1. sofortige Maßnahmen ergreifen, um die Folgen der Nichteinhaltung abzuschwächen
2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen
3. geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen und Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, abzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, zu verhindern, und
4. die zuständige Behörde über die Gründe der Nichteinhaltung und über die eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen zur Abhilfe oder Vorbeugung informieren, und

c) muss die Mitteilung über die Nichteinhaltung an den Absender und an die zuständige Behörde sobald wie möglich und, wenn sich eine Notfallexpositionssituation entwickelt hat oder entwickelt, sofort erfolgen.