Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr

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Der Begriff öffentlicher Straßenverkehr wird in der Straßenverkehrsordnung (STVO) §1 definiert, dort heißt es unter anderem:

Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des
Verfügungsberechtigten genutzt werden.

Für den Einsatz eines Gabelstaplers bedeutet dies, daß öffentlicher Straßenverkehr auch dann gegeben ist wenn das Firmengelände mit Zustimmung oder unter Duldung des Unternehmers (Verfügungsberechtigter) betreten werden kann. Durch das Aufstellen von Schildern mit der Aufschrift "Nur für Betriebsangehörige", "Nur für Besucher", "Privatgelände" o. ä. gilt die öffentlichkeit nicht als ausgeschlossen. Hierzu muss das Betriebsgelände z.B. durch einen Zaun komplett umschlossen und die Zufahrten durch Tore gesichert sein.

Um einen Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr betreiben zu dürfen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Gabelstapler

Der Gabelstapler muss den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungordnung (StVZO) entsprechen. Im besonderen ist hier darauf zu achten das der Stapler mit den vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet ist:

  • Frontscheinwerfer
  • Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)
  • Begrenzungsleuchte
  • Rückstrahler
  • Rückfahrscheinwerfer
  • Schlussleuchte

Für Gabelstapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 Km/h ist am Stapler auf der linken Seite Name und Anschrift des Besitzers dauerhaft und gut lesbar anzubringen. Bei Staplern die eine Höchstgeschwindigkeit von 21 km/h und mehr erreichen ist ein amtliches Kennzeichen anzubringen.

Ausnahme: Sind regelmäßig nur kurze Wege auf öffentlichen Straßen zurückzulegen, kann die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilen. Liegt eine Sondergenehmigung vor, die örtlich begrenzt sein muss, kann die zusätzliche Ausrüstung die nach der StVZO vorgeschrieben wird, entfallen.

Staplerfahrer

Der Fahrer des Gabelstaplers muss neben einem gültigen Fahrausweis für Gabelstapler und einer schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer auch im Besitz eines Führerscheins der Klasse "L" sein. Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird in §2 festgelegt das jeder der ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, im Besitz einer Fahrerlaubnis, die durch die Fahrerlaubnisbehörde erteilt wird, sein muss. Die Einteilung in die verschiedenen Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) §6 Abs. 1 geregelt. Dort heißt es:

Klasse L:
[...] sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge
jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 
und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Dies Betrifft also auch Hubarbeitsbühnen, Schlepper und sonstige Flurförderzeuge.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 5, sofern sie vor dem 01.01.1989 erteilt wurde, wird die Klasse L automatisch eingetragen und ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Staplers auf max. 25 km/h begrenzt entfällt die Begrenzung für das höchstzulässige Gesamtgewicht.

In allen anderen Fällen darf ein Flurförderzeug bis 7,5t zulässiges Gesamtgewicht im öffentlichen Straßenverkehr führen wer im Besitz einer der folgenden Führerscheinklassen ist:

C1, C1 E, B, B E, L, M und auf Antrag C E - früher Führerscheinklasse 3

oder ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t:

C, Ce, C1, C1 E, B, B E, L, M und T - früher Führerscheinklasse 2

Wer einen Gabelstapler mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t im öffentlichen Straßenverkehr führen will, muss sich ärztlich untersuchen (G 25) lassen wenn er das 50. Lebensjahr vollendet hat.