Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Lagerwirtschaft

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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft

Vom 15. Oktober 1991 geändert durch die Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 15. April 1999

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1692) und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Meister/zur Meisterin für Lagerwirtschaft erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, folgende Aufgaben eines Meisters für Lagerwirtschaft als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel;
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich Lager-, Transport- oder Versandwesen zugeordnet werden kann, und danach eine Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen anerkannten gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist. Die Berufspraxis nach Satz 1 muss im Lager-, Transport- oder Versandwesen erbracht worden sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in

1. einen fachübergreifenden Teil,
2. einen fachspezifischen Teil,
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.

§ 4 Fachübergreifender Teil

(1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aus der Volkswirtschaftslehre:
a) Produktionsformen,
b) Wirtschaftssysteme,
c) nationale und internationale Unternehmens - und Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse,
d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;
2. aus der Betriebswirtschaftslehre:
a) Betriebsorganisation:
aa) Aufbauorganisation,
bb) Arbeitsplanung,
cc) Arbeitssteuerung,
dd) Arbeitskontrolle,
b) Organisations- und Informationstechniken,
c) Kostenrechnung und -kontrolle.

(3) Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aus dem Grundgesetz:
a) Grundrechte,
b) Gesetzgebung,
c) Rechtsprechung;
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
a) Arbeitsvertragsrecht,
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
d) Tarifvertragsrecht,
e) Sozialversicherungsrecht;
3. Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
b) Gruppenverhalten;
2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
C) Führungsgrundsätze;
3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Rolle des Meisters,
b) Kooperation und Kommunikation,
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln 2 Stunden,
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln 1,5 Stunden,
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 5 Fachspezifischer Teil

(1) Im fachspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,
2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit,
3. Logistik und Umweltschutz,
4. Fachspezifische Situationsaufgabe.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er grundlegende mathematische, physikalische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierzu gehört, daß er die Grundbegriffe und elementaren Gesetzmäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie kennt und ihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis beurteilen kann. Außerdem soll er deutlich machen, daß er die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse über
a) Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand,
b) Oxydation und Reduktion sowie deren Einflüsse auf die Materialien,
c) Unterschiede von Basen, Säuren und Salzen,
d) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe;
2. Berechnen von
a) Längen, Flächen, Rauminhalten und Gewichten,
b) Kästen, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
c) Maßänderungen durch Temperatureinflüsse;
3. statistische Verfahren, insbesondere Erstellen von Tabellen, Statistiken und Diagrammen zur Kontrolle und zur Entscheidungsfindung.

(3) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik und Arbeitssicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten der technischen Einrichtungen in der Lagerwirtschaft kennt. Er soll in der Lage sein, die Auswahl, den Einsatz und die Wartung der einschlägigen Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen sicherzustellen. Wirtschaftlichkeitserwägungen, energiesparende und auf die Arbeitssicherheit bezogene Maßnahmen, Umweltverträglichkeit und qualifikationsgerechter Personaleinsatz sind bei seinen Entscheidungen einzubeziehen. Die betrieblichen Aufgaben sind so zu koordinieren, daß ein möglichst reibungsloser Betriebsablauf sichergestellt wird und auftretende Probleme einer Lösung zugeführt werden, die wirtschaftlichen, sozialen, arbeitssicherheits- und umweltorientierten Erfordernissen Rechnung trägt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Energieversorgung im Lager-, Versand- und Transportbereich:
a) Energiearten und deren Einsatz, energiesparende Maßnahmen,
b) elektrische Anlagen, Notstromversorgungsanlagen, Notbetriebseinrichtungen sowie Lärmschutzmaßnahmen,
c) Schutzmaßnahmen gegen Brand und Explosionsgefahr, Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste Hilfe,
d) spezifische Rechtsvorschriften, Schutzvorschriften und fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicherheit sowie betriebliche und außerbetriebliche Organe der Unfallverhütung;
2. Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen:
a) Grundlagen zur Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
b) Methoden und Geräte zur Erfassung, Steuerung und Regelung der wesentlichen Größen wie Druck, Menge, Durchfluß, Gewicht, Füllstand, Temperatur und Feuchtigkeit,
c) Sicherstellung der Betriebsbereitschaft;
3. Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen der Förder- und Verkehrstechnik:
a) Funktionsprinzip, Einsatz und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, insbesondere von Flurförderzeugen, Aufzügen, Lagerhilfsmitteln, Staplern, Kranen, Flaschen sowie Rohrleitungen, Pumpen und Behältern im innerbetrieblichen Transport von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen,
b) Verkehrsträger Im außerbetrieblichen Transport einschließlich der Kenntnis über einschlägige Transportvorschriften,
c) Schutzvorrichtungen an Apparaten, Geräten, Maschinen und Anlagen sowie persönliche Schutzausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit technischen Einrichtungen,
d) Umweltschutz durch Maßnahmen zur Verhinderung von Emissionen, Lärm und anderen Schadensereignissen,
e) umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewinnungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum Schutz der Umwelt.

(4) Im Prüfungsfach "Logistik und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, Eingang, Lagerung, Ausgang, Verpackung, Versand und Transport von Gütern zu planen, zu veranlassen und die Durchführung zu kontrollieren. Unter Verwendung technischer Kommunikations- und Informationsmittel soll er dabei den Einsatz von Personal, Arbeits- und Betriebsmitteln, Transportmitteln und Verkehrsträgern so leiten, das wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen Rechnung getragen wird. Weiterhin sind Arbeitssicherheits- und Umweltaspekte zu berücksichtigen. Er soll in der Lage sein, Störungen im Arbeitsablauf und im Umweltbereich rechtzeitig zu erkennen, zu analysieren und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung einzuleiten. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Lagerwirtschaft und Logistik:
a) Lagerwirtschaft als Teil der logistischen Kette,
b) Kosten der Lagerhaltung unter Berücksichtigung der Kapitalbindung und anderer Lagerkennzahlen,
c) Ordnungssysteme der Lagerverwaltung,
d) Einsatz der Informations- und Kommunikationstechniken, Datenverarbeitung;
2. Wareneingang und Warenausgang:
a) qualitative und quantitative Wareneingangs- und ausgangskontrolle,
b) Entladen und Beladen der Transportmittel und Behälter sowie Zuleitung an den innerbetrieblichen Bestimmungsplatz beziehungsweise zum Transportmittel unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, der Lagerordnung und Umweltschutzvorschriften, Verhalten beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und gefährlichen chemischen Stoffen,
c) Bereitstellung von Waren in Kenntnis verschiedener Kommissionierungstechniken sowie der Belade- und Verschlußvorschriften;
3. Warenlagerung:
a) Kriterien für die Auswahl unterschiedlicher Lagertypen und Standorte,
b) Lagerkosten, Lagernummernsysteme und Kommissionierungstechniken, Einlagern der Waren nach Beschaffenheit und Umschlaghäufigkeit unter Einhaltung der Sicherheits- und Haftungsvorschriften sowie der Lagerumschlagprinzipien, Lagerdateien,
c) Bestandskontrolle der eingelagerten Waren und Maßnahmen zum Qualitäts- und Werterhalt;
4. Verpackung, Versand und Transport:
a) Auswahl und Bewertung von Verpackungsarten, -techniken, -geräten und -werkzeugen, insbesondere nach Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit, Waren- und Transportart, Vorschriften und Normen,
b) Ermittlung des Frachtraums und Bestimmung des Transportmittels in Abhängigkeit von Ware, Weg, Zeit, Kosten, Umweltbelastung, gesetzlichen Bestimmungen und anderen Vorgaben,
c) Festlegung des Belade- und Tourenplans, insbesondere nach Wirtschaftlichkeit, Art, der Waren und Eilbedürftigkeit,
d) Ausstellen der Begleitpapiere in Kenntnis verschiedener Lieferbedingungen, der Transport- und Haftpflichtversicherungsvorschriften.

(5) Im Prüfungsfach "Fachspezifische Situationsaufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Lösungen unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Kenntnisse darstellen und begründen kann. In diesem Rahmen können Aufgaben aus folgenden Betriebssituationen geprüft werden:

1. normales Betriebsgeschehen,
2. Einrichtung oder Umstellung eines Lagers,
3. Störungen mit Auswirkungen auf das normale Betriebsgeschehen und auf Dritte.

(6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zehn Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1,5 Stunden,
2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit 2 Stunden,
3. Logistik und Umweltschutz 2 Stunden,
4. fachspezifische Situationsaufgabe 2,5 Stunden.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und gilt entsprechend.

§ 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil

(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Einflußgrößen auf die Ausbildung,
c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
2. Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespräche;
5. Förderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;
6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
b) Lehrgespräche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
7. Abschluß der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung aufgrund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den im § 6 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von deren zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.

§ 8 Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile, im Prüfungsfach "Fachspezifische Situationsaufgabe'. sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs - und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 9 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.

§ 10 Übergangsvorschriften

(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1 .Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.[1] Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb

Fussnoten

  1. Die Änderungsverordnung vom 15. April 1999 tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.